| In einem oder mehreren Kontaktgesprächen
oder Hausbesuchen können sich interessierte Betroffene und ihre
Angehörigen oder Betreuer über die Möglichkeiten und
Bedingungen des ambulant betreuten Wohnens der InSel informieren.
Wenn sie zu dem Schluss kommen, dass sie das Angebot der InSel
annehmen wollen, werden in einem Aufnahmegespräch die formalen
Voraussetzungen für eine Aufnahme geklärt. Hierzu wird
ein Aufnahmebogen verwendet.
Zu diesem Zeitpunkt kann der Betroffene selbst oder stellvertretend
für ihn ein Angehöriger, eine abgebende Einrichtung, die
aufnehmende Einrichtung oder der sozialpsychiatrische Dienst einen
Antrag auf einen Platz im Betreuten Wohnen beim Landschaftsverbande
Westfalen-Lippe stellen.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Sozialhilfegrundantrag
- Erhebungsbogen zur Beurteilung des Hilfebedarfs ( einschließlich
der erforderlichen Anlagen)
- Arztbericht
- Sozialbericht
Bei der Erstellung dieser Unterlagen kann von Seiten der InSel
Hilfe und Unterstützung gegeben worden.
Die Unterlagen werden vom LWL an die zuständige Clearingstelle
weitergeleitet.
In einem individuellen Hilfeplangespräch, an dem verschiedene
fachkundige Personen teilnehmen ( Clearingstelle ) wird entschieden,
in welcher Wohnform und in welchem Umfang die Leistung erbracht
wird.
An dem Hilfeplangespräch nehmen der/die Antragsteller/in und
der/die Betreuer/in teil. Auf Wunsch kann auch eine weitere Vertrauensperson
der Antragstellerin/des Antragstellers hinzugezogen werden, dies
kann auch ein Mitarbeiter der InSel sein.
Nach Entscheidung in der Clearingstelle besteht für der Antragstellers/der
Antragstellerin Sicherheit über die Leistung der Sozialhilfe
Es kann ein Betreuungsvertrag mit der InSel abgeschlossen werden.
Nach der Aufnahme in die Einrichtung wird gemeinsam vom Klienten
und einem Betreuer ein Hilfeplan erarbeitet, der halbjährlich
überprüft und fortgeschrieben wird.
Für andere Hilfen neben dem ambulant betreuten Wohnen wie
z.B.
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung
- Wohngeld
bleibt die Verwaltung des Wohnortes der Antragstellers/der Antragstellerin
weiterhin zuständig.
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