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In einem oder mehreren Kontaktgesprächen oder Hausbesuchen können sich interessierte Betroffene und ihre Angehörigen oder Betreuer über die Möglichkeiten und Bedingungen des ambulant betreuten Wohnens der InSel informieren.

Wenn sie zu dem Schluss kommen, dass sie das Angebot der InSel annehmen wollen, werden in einem Aufnahmegespräch die formalen Voraussetzungen für eine Aufnahme geklärt. Hierzu wird ein Aufnahmebogen verwendet.

Zu diesem Zeitpunkt kann der Betroffene selbst oder stellvertretend für ihn ein Angehöriger, eine abgebende Einrichtung, die aufnehmende Einrichtung oder der sozialpsychiatrische Dienst einen Antrag auf einen Platz im Betreuten Wohnen beim Landschaftsverbande Westfalen-Lippe stellen.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Sozialhilfegrundantrag
  • Erhebungsbogen zur Beurteilung des Hilfebedarfs ( einschließlich der erforderlichen Anlagen)
  • Arztbericht
  • Sozialbericht

Bei der Erstellung dieser Unterlagen kann von Seiten der InSel Hilfe und Unterstützung gegeben worden.

Die Unterlagen werden vom LWL an die zuständige Clearingstelle weitergeleitet.
In einem individuellen Hilfeplangespräch, an dem verschiedene fachkundige Personen teilnehmen ( Clearingstelle ) wird entschieden, in welcher Wohnform und in welchem Umfang die Leistung erbracht wird.
An dem Hilfeplangespräch nehmen der/die Antragsteller/in und der/die Betreuer/in teil. Auf Wunsch kann auch eine weitere Vertrauensperson der Antragstellerin/des Antragstellers hinzugezogen werden, dies kann auch ein Mitarbeiter der InSel sein.

Nach Entscheidung in der Clearingstelle besteht für der Antragstellers/der Antragstellerin Sicherheit über die Leistung der Sozialhilfe

Es kann ein Betreuungsvertrag mit der InSel abgeschlossen werden.
Nach der Aufnahme in die Einrichtung wird gemeinsam vom Klienten und einem Betreuer ein Hilfeplan erarbeitet, der halbjährlich überprüft und fortgeschrieben wird.

Für andere Hilfen neben dem ambulant betreuten Wohnen wie z.B.

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung
  • Wohngeld
    bleibt die Verwaltung des Wohnortes der Antragstellers/der Antragstellerin weiterhin zuständig.
 
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