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Wohnen in Gastfamilien (Familienpflege)
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Gronau / Ahaus
   
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Leistungen werden, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, in folgendem Umfang gewährt:
Art und Umfang der Leistungen an das Familienpflegeteam
Der Träger des Familienpflegeteams ist verpflichtet, sich um die/den Betreute/n bedarfsgerecht ambulant zu kümmern und die Gastfamilie zu unterstützen. Die hieraus entstehenden Kosten werden dem Träger des Familienpflegeteams erstattet.
 
In der Regel kann eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft zehn erwachsene behinderte Menschen in Gastfamilien betreuen.
Der LWL zahlt pro anerkannten Familienpflegefall eine Personalkostenpauschale auf der Basis BAT IV b im Verhältnis 1. 10. Bei einer geringeren Anzahl von Betreuungen werden anteilig Personalkosten gezahlt.
 

Für die Sachkosten wird eine Pauschale analog den Vorschriften der LWL-Förderung zum Betreuten Wohnen anerkannt.

Die Sachkosten werden ab dem Monat erstmals berücksichtigt, an dem die erstmalige Belegung erfolgt.

 
Zuschüsse anderer (öffentlicher) Stellen sind anzurechnen.
 
Die Leistungen des Trägers können vierteljährlich beim LWL, Abteilung Soziales, Pflege und Rehabilitation, zur Erstattung angefordert werden.
Die Fortschreibung der zu zahlenden Pauschalen wird in entsprechender Anwendung der für die Vergütungsvereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII geltenden Regelungen auf Antrag gewährt.
 
Kosten der Betreuung durch die Gastfamilie/Betreuungsgeld

Eine Änderung des Barbetrages erfolgt:

  • zum Zeitpunkt der Fortschreibung des nach den Vorschriften des SGB XII jeweils gültigen Barbetragssatzes.
  • zum Zeitpunkt eines geänderten Einkommenseinsatzes der/des Betreuten.

Der Träger des Familienpflegeteams verpflichtet sich zur unverzüglichen Neufestsetzung der Barbeträge nach Bekannt werden der neuen Richtwerte.

Das Betreuungsgeld sowie die evtl. zu zahlenden zusätzlichen Leistungen werden vom Träger des Familienpflegeteams monatlich an die Gastfamilie gezahlt und können vierteljährlich beim Kostenträger zur Erstattung angefordert werden. Das an die Gastfamilie zu leistende Betreuungsgeld ist nach § 3 Nr. 11 Einkommenssteuergesetz als steuerfrei anzusehen.
Die Kosten des Trägers des Familienpflegeteams für eine Haftpflichtversicherung können in Abstimmung mit dem LWL, Abteilung Soziales, Pflege und Rehabilitation übernommen werden.

 
Der/die Betreute ist krankenversichert.
Sollte die/der Betreute über kein eigenes Einkommen verfügen, ist aber durch den Träger der Sozialhilfe bis zu seiner Entlassung freiwillig krankenversichert worden, so werden im Rahmen der Familienpflege die Beiträge weiterhin übernommen.
Verfügt die/der Betreute über eigenes Einkommen, so ist dieses Einkommen vor Inanspruchnahme um den Beitrag zur Krankenversicherung zu bereinigen.
 
Die/der Betreute ist nicht krankenversichert.

Sofern die/der Betreute nicht krankenversichert ist, ist vor Aufnahme der/des Betreuten in die Familienpflege ein Antrag auf Krankenhilfe gern. § 47/48 SGB XII bzw. Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen gem. § 32 SGB XIIbeim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen.
Die Gastfamilie erhält ein Betreuungsgeld, das nach folgenden Berechnungsgrundlagen pauschalisiert ist:

a) Regelsatz von 69 % für einen Haushaltsangehörigen vom Beginn des 19. Lebensjahres an.

b) Mehrbedarf nach § 30 SGB XII.

c) Kosten der Unterbringung nach der Sachbezugsverordnung.

d) Betreuungsgeld in Höhe von 175 % des Pflegegeldes nach § 3 7 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 SGB XI.

Werden gleichartige Leistungen nach anderen Gesetzen gewährt, sind diese anzurechnen.

Bei regelmäßiger Beschäftigung oder Betreuung außerhalb der Familie (z. B. WfbM, Tagesstätte regulärer Arbeitsplatz, usw.) wird das Betreuungsgeld entsprechend gekürzt.

Die maximale Kürzung beträgt bei ganztägiger Abwesenheit (=8 Stunden) 20% vom Pflegegeld in Höhe von 175% des Pflegegeldes.

Diese Leistungen werden entsprechend den Berechnungsgrundlagen fortgeschrieben

 

Bei Vorliegen der Voraussetzungen zahlt der LWL den Gastfamilien über den Träger des Familienpflegeteams für die/den Betreute/n ein monatliches Bekleidungsgeld, einen Barbetrag bzw. zusätzlichen Barbetrag sowie eine Weihnachtsbeihilfe.

Die Beträge werden ausgezahlt, soweit ein Anspruch nach dem SGB XII besteht.

 
Geldleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
Erhält die/der Betreute Geldleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz, so verpflichtet sie/er sich, einen Betrag von monatlich 25 % des Pflegegeldes an die Familienpflege abzuführen.
 
Sachleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
Erhält die/der Betreute Sachleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz, so wird das an die Gastfamilie auszuzahlende Betreuungsgeld maximal um einen Betrag von 25% des Pflegegeldes gekürzt.
 
Sonstiges Einkommen/Vermögen
Die/der Betreute verpflichtet sich insoweit zur Kostenbeteiligung zuzüglich Barbetrag und Weihnachtsbeihilfe, als das ihr/sein Einkommen/Vermögen einzusetzendes Einkommen/Vermögen im Sinne des SGB XII ist.
Die maximale Beteiligung aus Einkommen/Vermögen der/des Betreuten ohne Berücksichtigung von Leistungen aus dem PflegeVG beträgt dabei, die Summe des berechneten Betreuungsgeldes.
 
Leistungen aufgrund zivilrechtlicher Verträge
Sind an die/den Betreute/n gleichartige Leistungen aufgrund zivilrechtlicher Verträge durch Dritte zu erbringen, kommen im Umfange dieser Ansprüche Leistungen nach diesen Richtlinien nicht in Betracht.
 
Beginn der Leistungen

Die Hilfe, die nur auf Antrag zu leisten ist, wird unter Beachtung von § 18 SGB XII vom Tage des Einganges des Antrages (Grundantrag, ärztliche Stellungnahme sowie Sozialbericht) beim LWL gewährt, frühestens jedoch vom Tage der Aufnahme in die Gastfamilie.

Vor Aufnahme des erwachsenen behinderten Menschen in die Gastfamilie ist die Familienpflegevereinbarung von allen Vertragsparteien (Familienpflegeteam, Gastfamilie,Betreute/r, ggf gesetzlicher Vertreter, ggf. Einrichtung) zu unterschreiben.

 
Ende der Leistungen
Ein Ende des Familienpflegeverhältnisses ist gegeben, wenn die/der Betreute soweit selbstständig ist, dass eine weitere betreuende Hilfe durch eine Fachkraft nicht mehr notwendig ist. Sie endet ferner, wenn der Aufenthalt in der Gastfamilie als gescheitert angesehen werden muss, z. B. wegen Rückverlegung in die Einrichtung.
Das Betreuungsverhältnis endet durch Kündigung. Die Kündigungsfrist wird auf 14 Tage zum Monatsende festgelegt. Bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse der Gastfamilie die die Betreuung der/des Betreuten gefährden würden, ist eine außerordentliche beiderseitige Kündigung mit sofortiger Wirkung möglich.
Sofern die/der Betreute verstirbt, werden die an die Gastfamilie für den Sterbemonat ausgezahlten Leistungen nicht zurück gefordert.
Die ersten 4 Wochen des Betreuungsverhältnisses gelten als Eingewöhnungszeit, in der das Vertragsverhältnis von seiten der Gastfamilie oder der Einrichtung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden kann.
 
1.Leistungen für das Familienpflegeteam werden vom örtlichenTräger der Sozialhilfe als dem zuständigen Rehabilitationsträger auf der Basis einer Vereinbarung übernommen.

2.Betreuungsgeld für die Familie
Die Familie erhält ein monatliches Betreuungsgeld (Familienbudget) pauschal in Höhe von 409 Euro. Leistungen der Pflegeversicherung bleiben unberücksichtigt.
Bei Urlaub von Bewohner/innen oder Familien wird das monatliche pauschale Betreuungsgeld auch während des Urlaubs, längstens jedoch für 4 Wochen im Jahr in voller Höhe gezahlt. Unter der Voraussetzung, daß der/die Bewohner/in an dem Familienurlaub teilnimmt, erhält die Familie ein zusätzliches Urlaubsbetreuungsgeld von 13 Euro täglich maximal 4 Wochen im Jahr, um die anfallenden Mehrkosten zu kompensieren.
Übernimmt eine andere als die betreuende Familie die Urlaubsbegleitung, erhält sie einen Betrag von täglich 26 Euro max. 4 Wochen im Jahr.
Ist die Aufnahme in eine Klinik erforderlich, werden die Leistungen an die Familie für die ersten 4 Wochen des Klinikaufenthaltes weitergezahlt, danach nur noch Leistungen für Unterkunft.

3.Hilfe zum Lebensunterhalt
Erfüllt der Bewohner die Anspruchsvoraussetzungen, erhält er Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 19 i.V.m. § 27 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung.

4.Beteiligung der Bewohner/innen an den Kosten der Maßnahme
Bei der Ermittlung des Kostenbeitrages, den der Gastbewohner zu entrichten hat, ist die Allgemeine Einkommensgrenze gemäß SGB XII durch den Sozialhilfeträger heranzuziehen.

5.Auszahlung der Leistungen
Die Leistung zu Nr.1 wird an den Träger der Familienpflege, die Leistungen zu Nr.2 an die Familie ausgezahlt.

6.Die Voraussetzungen dieser Leitlinien werden vom örtlichen Träger der Sozialhilfe als dem zuständigen Rehabilitationsträger im Rahmen der Fallkonferenz/ Hilfeplangespräche festgestellt.

7.Beginn der Leistung
Mit Aufnahme des/r Bewohners/in in die Familie besteht Anspruch auf das Betreuungsgeld. Voraussetzung für den Leistungsanspruch sind vorherige Antragstellung beim zuständigen Sozialhilfeträger und Durchführung einer Fallkonferenz/ eines Hilfeplangesprächs. Erfolgt die Aufnahme nicht am ersten eines Monats, wird das Betreuungsgeld tageweise berechnet.

8. Ende der Leistung
Die Hilfe endet, wenn die Betreuung in der Familie nicht weitergeführt wird. Näheres wird in Fallkonferenzen/ Hilfeplangesprächen festgestellt und durch vertragliche Kündigungsfristen geregelt.
 
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